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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Papier Union GmbH
Nr. 10 - Mai 2008
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Downloads im PDF-Format
- die AGB
- die GKV Prüf und Bewertungsklauseln
- der VDW-Prüfkatalog
- die VVK Maßtoleranzen
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§
1 Allgemeines
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere
gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger
Speditions- und Beratungsleistungen, die wir gegenüber Unternehmen,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen erbringen sowie für die Nutzung unseres
Internetportals. Sie gelten für alle Folgegeschäfte mit dem Kunden auch
dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen
wird.
Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des
Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
3.
Künftige Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilen wir dem
Kunden schriftlich und unter Beifügung der geänderten Version mit. Die
geänderte Version gilt für sämtliche Folgegeschäfte, wenn ihrer Geltung vom
Kunden nicht binnen sechs Wochen nach Eingang der Änderungen beim Kunden
widersprochen wird. Als Folgegeschäft gilt auch jeder
berechtigte Zugang zum Nutzerkonto unseres Internetportals.
4.
Der Kunde darf seine gegen uns gerichteten Ansprüche nur nach unserer
vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten. Die Regelung des §
354a HGB bleibt unberührt.
5.
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seine Daten von uns gespeichert und
elektronisch verarbeitet werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter
Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Kunde erklärt sich mit der
Speicherung und Verarbeitung seiner Daten sowie der Übermittlung seiner Daten
an mit uns verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG
– auch ins EU- und Nicht-EU-Ausland – einverstanden. Die von uns erhobenen
Daten dienen allein der Abwicklung von Aufträgen sowie der Kundenbetreuung.
6.
Sollten einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so soll das auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen ohne
Einfluss bleiben. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen
Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen
branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.
§ 2 Angebote und
Vertragsschluss
1.
Unsere Angebote in Katalogen, Internet und
Verkaufsunterlagen sind freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots zu verstehen. Der Vertragsschluss erfolgt, sofern nicht anders
vereinbart, erst durch Auftragsbestätigung oder Lieferung.
2.
Der Mindestauftragswert beträgt 75 €.
3.
Falls wir ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages
einwilligen, hat der Kunde 10% der Auftragssumme an uns zu bezahlen, auch wenn
wir dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholen, es sei denn, der
Kunde war ohne unsere Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder kann
nachweisen, dass unser Schaden infolge der Aufhebung niedriger war.
4.
Zur Erleichterung der Korrespondenz und zur Vermeidung von Missverständnissen
sind im Schriftverkehr die von uns angegebenen Zeichen zu verwenden. Der Kunde
ist insbesondere verpflichtet, die Nummer unserer Auftragsbestätigung auf
sämtlichen Dokumenten anzugeben. Für alle wegen der Nichteinhaltung dieser
Verpflichtungen entstehenden Folgen (Verzögerungen, Fehl- oder Rückleitungen
etc.) ist der Kunde verantwortlich.
5.
Unsere (Außendienst-)Mitarbeiter sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen
bzw. Zusagen abzugeben, die von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichen. Solche Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind insoweit, als
sie von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, immer schriftlich
niederzulegen, wobei auch diese Klausel insoweit nur schriftlich geändert oder
aufgehoben werden darf.
6.
Die Auftragserteilung durch den Kunden ist gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen.
Ist eine eindeutige Auslegung nicht möglich, besteht im Zweifel eine Wahlschuld
im Sinne von § 262 BGB. Wir haben in diesem Fall das Recht, jede Ware zu
liefern, die die durch Auslegung eindeutig ermittelbaren Anforderungen aus der
Auftragserteilung erfüllt. Ist zum Beispiel keine Laufrichtung aus der
Auftragserteilung ersichtlich, können wir wählen, welche Laufrichtung das zu
liefernde Material hat.
7. An
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, dass wir zuvor einer Weitergabe an Dritte
ausdrücklich zugestimmt haben.
§ 3 Nutzung des
Internetportals
1. Soweit wir ein Internetportal zur Bestellung von Waren
betreiben, hat der Kunde die Möglichkeit, ein Nutzerkonto zu beantragen. Der
Vertrag über die Einrichtung und Verwaltung eines solchen Nutzerkontos kommt
jedoch erst zustande, wenn der Kunde sich im Internetportal ordnungsgemäß
angemeldet hat und wir das Nutzerkonto freigegeben haben.
2. Wir verwalten den Nutzungszugang des Kunden im Webshop.
Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, eröffnet
jeder Kunde nur ein Nutzerkonto, unabhängig davon, wie viele Personen zu diesem
Nutzerkonto von Seiten des Kunden eine Zugangsberechtigung erhalten. Soweit ein
Kunde mehrere Nutzerkonten ohne entsprechende Mehrkontenvereinbarung mit uns
eröffnet, sind wir berechtigt, die Nutzerkonten zusammenzulegen oder diejenigen
Nutzerkonten zu schließen, die der ersten Eröffnung eines Nutzerkontos nachfolgen.
Über die Schließung oder Zusammenlegung von Nutzerkonten unterrichten wir den
Kunden unverzüglich.
3. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass ausschließlich Personen
die Zugangsdaten zum Nutzerkonto des Kunden erhalten, die zur Bestellung von
Waren oder Dienstleistungen berechtigt sind. Soweit dem Kunden bekannt wird,
dass eine unberechtigte Person Kenntnis der Zugangsdaten erhalten hat, hat der
Kunde das Passwort zum Nutzerkonto unverzüglich zu ändern.
§ 4 Preise und
Zahlung
1.
Vorbehaltlich einer abweichenden individualvertraglichen Regelung richten sich
unsere Preise nach der zur Zeit der Auftragsannahme gültigen Preisliste, die
auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Bei isolierten Speditionsleistungen ist
im Zweifel die branchenübliche Vergütung geschuldet.
2.
a)
Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer sowie Nebenkosten für
Schneiden (auch Halbieren) von Papier und Karton, Widereinriesen, Etikettieren,
Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung.
b) Unabhängig von § 4 2. a) berechnen wir für alle Lieferungen
eine gewichtsabhängige Logistikpauschale.
c) Bei Bestellungen
mit einem Auftragswert unter 200 € berechnen wir darüber hinaus eine
Servicepauschale.
3.
Wird nachträglich festgestellt, dass in unseren Rechnungen ein offenkundiger
Fehler vorhanden ist oder dass aus Versehen unrichtige Preise oder Nebenkosten,
die nicht auf einem Kalkulationsirrtum beruhen, eingesetzt wurden, können wir
die Differenzbeträge nachfordern. Sollte ein ebensolcher Fehler eine Differenz
zu Gunsten des Kunden ergeben, ist dieser ebenfalls berechtigt den
Differenzbetrag zurückzufordern.
4.
Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem für die gesamte Lieferung oder Teile
derselben vorgesehenen Liefertermin mehr als vier Monate und treten nach
Vertragsabschluss Kostensteigerungen für den Liefergegenstand, insbesondere
aufgrund von Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, um mehr als 5% ein, sind
wir berechtigt, den Preis für die Teile der Gesamtlieferung angemessen (d.h. im
Ausmaß der Erhöhung unserer Einstandskosten) zu erhöhen, die nach Ablauf von
vier Monaten zur Auslieferung vorgesehen sind. Beläuft sich die von uns geltend
gemachte Preiserhöhung auf mehr als 5% des Preises der Gesamtlieferung, ist der
Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung über
die Preisänderung vom Vertrag zurückzutreten.
5. Unsere
Forderung wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit Lieferung (bei
Teillieferung anteilig) fällig. Nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung sind
wir gemäß § 353 HGB berechtigt, für das Jahr Fälligkeitszinsen in Höhe von 5%
zu erheben.
6.
Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt ohne
jeden Abzug, insbesondere ohne Abzug von Skonto oder Zahlungsverkehrskosten, zu
erfolgen. Wird durch Überweisung bezahlt, ist der Tag der vorbehaltlosen
Gutschrift auf unserem Konto maßgebend. Die Annahme von Schecks und Wechseln
erfolgt nur zahlungshalber. Die Annahme von Wechseln
bedarf zudem einer besonderen Vereinbarung. Diskont-, Stempel- und sonstige
Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen und sofort nach Aufgabe zu entrichten.
7. Im
Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, für das Jahr Verzugszinsen in
Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage
sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, auch
diesen geltend zu machen.
8.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind.
§ 5 Lieferfrist
1.
Von uns bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern wir die Ware als Ganzes oder
Bestandteile der Ware von einem Unterlieferanten beziehen. Dies gilt nicht,
wenn die Nichtbelieferung oder Verzögerung von uns verschuldet ist.
3.
Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der
Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist beginnt nach Klarstellung
sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrags und Eingang aller für die
Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu
machenden Angaben sowie, sofern vereinbart, nach Eingang einer entsprechenden
Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum
vereinbarten Zeitpunkt unser Werk bzw. die angegebene Versandstation verlässt
oder die Versandbereitschaft dem Kunden angemeldet ist, die Ware aber ohne
unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden
kann.
4.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei nicht erkennbar bevorstehenden
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse
auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Dauern
hierauf zurückzuführende Lieferverzögerungen länger als zwei Monate, sind beide
Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann jedoch erst
zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung hin nicht binnen Wochenfrist
erklären, ob wir zurücktreten oder binnen zwei Wochen liefern wollen. Dasselbe
Rücktrittsrecht entsteht unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn die Durchführung
des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der
Parteien unzumutbar geworden ist.
5.
Auch wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich
eine Zeit nach vorangegangenem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt,
tritt Verzug erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung bei uns ein. Kommen
wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist
zu setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen betragen.
§ 6 Lieferung
1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab
Werk vereinbart. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder
eine sonstige, auch eigene Beförderungsperson geht die Gefahr des Untergangs
oder der Verschlechterung auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Lieferungen
frei Haus sowie bei Lieferungen im Rahmen unseres Zufuhrdienstes. Verzögert
sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht
die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2.
Der Kunde ist verpflichtet, auch Teillieferungen in zumutbarem Umfang
entgegenzunehmen. Er gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung
durch uns lediglich schriftlich angeboten wird und sonstige Voraussetzungen des
Annahmeverzugs vorliegen.
3.
Bei Abrufaufträgen,
Rampen- und Streckengeschäften ist die Abnahme durch den Kunden eine Pflicht im
Sinne der §§ 276, 280 ff. BGB. Bei solchen Geschäften sind wir deshalb bei
Überschreitung der Abruffrist und nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von
14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Gleichzeitig können wir verlangen, dass die
gesamten noch nicht abgerufenen Aufträge unverzüglich insgesamt abgenommen
werden.
4.
Wir können die Lieferung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages
erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des Kunden gefährdet wird. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des
Kunden werden insbesondere durch folgende Umstände begründet: Antrag auf
Eröffnung bzw. Eröffnung des Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens,
Einzelzwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckproteste, Hingabe
ungedeckter Schecks, falsche Angaben des Kunden über seine
Kreditwürdigkeit oder ungünstige Auskünfte zugelassener Auskunfteien. Unser
Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet wird. Wir können eine angemessene Frist bestimmen,
in der der Kunde Zug um Zug gegen die Lieferung nach seiner Wahl die
Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem
Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.
5.
Die Verpackung wird nur zurückgenommen, soweit wir gesetzlich hierzu
verpflichtet sind. Zur Erfüllung gesetzlicher Rücknahmeverpflichtungen können
wir uns Dritter bedienen.
§ 7 Beschaffenheit
der Ware
1.
Angaben zu unserer Ware sind reine Beschaffenheitsangaben, es sei denn, sie
werden ausdrücklich als Garantien bezeichnet.
2.
Abweichungen, die im technischen Teil der vom Verband Deutscher Papierfabriken
e.V. empfohlenen “Allgemeinen Verkaufsbedingungen für graphische Papiere und
graphische Kartons zur drucktechnischen Anwendung” (veröffentlicht im
Bundesanzeiger am 15. Mai 1983 auf S. 4534 und am 26. Januar 1984 auf S. 785 –
beigefügt als Anlage A) für zulässig erklärt sind, stellen keine Mängel dar.
Soweit Bestimmungen der vorgenannten Regelung von Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, haben die Regelungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang. Die betroffenen Bestimmungen des
technischen Teils der vom Verband Deutscher Papierfabriken e.V. empfohlenen
“Allgemeinen Verkaufsbedingungen für graphische Papiere und graphische Kartons
zur drucktechnischen Anwendung” gelten insoweit nicht.
3.
Gleiches gilt für geringe Mengen-, Gewichts und Maßabweichungen sowie für
geringe Abweichungen in Stoff, Reinheit, Farbe und Oberfläche, die innerhalb
der für die Ware handelsüblichen Grenzen liegen. Bei Sonderanfertigungen in
Briefumschlägen und Versandtaschen behalten wir uns Mehr- oder
Minderlieferungen von bis zu 10% vor.
4.
Aufgrund ständiger Veränderungen und Weiterentwicklungen in der Papiererzeugung
sind wir nicht verpflichtet, künftige Lieferungen in gleicher Beschaffenheit
wie vorangegangene zu erbringen.
5. Bei Produkten aus Well- und Vollpappe gelten folgende
Zusatzbedingungen: Für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte
sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Heftung, Farben und Druck übernimmt der
Verkäufer keine Haftung. Als Maßtoleranzen gelten +/- 1%, mindestens jedoch +/-
3mm als akzeptiert. Soweit im Vertrag oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht
näher bestimmt, werden zur Beurteilung von branchenüblichen oder technisch
nicht vermeidbaren Abweichungen bei Produkten aus Wellpappe die vom VERBAND DER
WELLPAPPEN-INDUSTRIE E.V., Hilpertstrasse 22, 64295 Darmstadt herausgegebenen
Prüfkataloge für Verpackungen aus Wellpappe und, soweit der Vertrag, diese AGB
und der genannte Prüfkatalog keine einschlägige Bestimmung enthalten, die
DIN-Norm für Wellpappenverpackungen, alle in der jeweils bei Vertragsschluss
geltenden Fassung zugrunde gelegt.
Für Verpackungen aus Vollpappe gilt, soweit im Vertrag oder
diesen Geschäftsbedingungen nicht näher bestimmt, die vom VERBAND VOLLPAPPE-
KARTONAGEN E.V., Strubbergstraße 70, 60489 Frankfurt
herausgegebenen „Bestimmungen der Abmessungen und zulässigen Maßabweichungen
bei Verpackungen aus Vollpappe“ in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden
Fassung.
Der Verkäufer behält sich bei Produkten aus Well- und
Vollpappe Mehr- oder Minderlieferungen im handelsüblichen Umfang vor. Als
handelsübliche Abweichungen gelten:
bis 500 Stück oder unter 1.000 kg: 20%
bis 3.000 Stück oder von 1.000 - 2.000 kg: 15%
über 3000 Stück oder über 2.000 kg: 10%
Berechnet wird stets die tatsächlich
gelieferte Menge.
6. Bei Produkten aus Kunststofffolien gelten folgende
Zusatzbedingungen:
a) bei Produkten aus Hochdruck-Polyethylen:
- bis 2.500 mm Folienbreite und Folienstärke
bis 15my: 25 %
Folienstärkentoleranz
- bis 2.500 mm Folienbreite und Folienstärke
von 15 - 25my: 15 %
Folienstärkentoleranz
- bis 2.500 mm Folienbreite und Folienstärke
von mehr als 25my:
13 % Folienstärkentoleranz
- bei 2.500 - 5.000 mm Folienbreite und Folienstärke
bis 50my: 20 %
Folienstärkentoleranz
- bis 2.500 - 5.000 mm Folienbreite und Folienstärke
von mehr als 50my:
15 % Folienstärkentoleranz
- bis 2.500 mm Folienbreite und Folienstärke
von mehr als 25my:
13% Folienstärkentoleranz
b) bei Produkten aus Niederdruck-Polyethylen:
Folienstärkentoleranz von 20%
c) Bei LLDPE-Stretchfolien gelten
- bis 15my Folienstärke: 15 % Folienstärkentoleranz
- über 15my Folienstärke: 10 % Folienstärkentoleranz
Bei allen Kunststofffolien gilt eine
Maßtoleranz für Breiten und Längen von +/- 5 %,
mindestens jedoch 20 mm.
Bei automatisch gefertigten Teilen
sind bis zu 3 % Ausschuss ohne Minderung anzuerkennen.
Im übrigen gelten für Kunststofffolien, soweit im Vertrag
oder diesen Geschäftsbedingungen nicht näher bestimmt, die vom GKV
GESAMTVERBAND DER KUNSTOFF VERARBEITENDEN INDUSTRIE E.V., Am Hauptbahnhof 12,
60329 Frankfurt, herausgegebenen „Prüf- und Bewertungsklauseln für
Polyethylen-Folien und Erzeugnisse“ in der jeweils bei Vertragsschluss
geltenden Fassung.
Die in § 7 Nr. 5 und 6 genannten Normen können auf unserer
Homepage www.papierunion.de eingesehen
bzw. dem Käufer zur Verfügung gestellt werden.#
7.
Beeinträchtigungen, die auf natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder dem Einsatz von ungeeigneten,
veralteten oder verschmutzten Bearbeitungsgeräten beruhen, stellen keine Mängel
dar.
8.
Angaben und Auskünfte über Eignung, Verwendung und Verarbeitung unserer Ware
befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und
Versuchen.
9.
Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher und berufsgenossenschaftlicher
Vorschriften bei der
Verwendung
unserer Ware ist allein der Kunde verantwortlich.
§ 8 Mängelhaftung
1.
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Die Mängelrüge muss schriftlich und unter Beifügung des Kontrollzettels,
der sich bei der gelieferten Ware befindet, erfolgen. Probematerial für die
Mängelrüge ist bereitzuhalten und auf Anforderung zugänglich zu machen. Die
Rüge erkennbarer Mängel muss spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach
Eintreffen der Ware geltend gemacht werden. Die Rüge versteckter Mängel ist nur
dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung
geltend gemacht wird.
2.
Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge darf eine Weiterverarbeitung nur
mit unserer Zustimmung erfolgen.
3.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch
Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde trägt bei der Nacherfüllung die
Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware nach Kenntnis von dem
Mangel an einen anderen Ort als den derzeitigen Standort verbracht wurde.
4.
Schlägt die von uns gewählte Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar,
wird sie von uns verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist
hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so kann der Kunde – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
mindern. Mängel an Teillieferungen berechtigen den Kunden jedoch nur dann von
dem Gesamtvertrag zurückzutreten, wenn die übrigen Teillieferungen für ihn
nachweislich nicht von Interesse sind.
5.
Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren ein
Jahr nach Ablieferung. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen
Pflichtverletzung, bei einer Verletzung von Garantien oder in den Fällen der §§
438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
6.
Sofern wir im Rahmen des Unternehmerrückgriffs zwingend haften, gelten
vorrangig die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB.
7.
Für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind, gilt zudem die
Regelung des § 9.
§ 9 Begrenzung von
Schadensersatzansprüchen
1.
Schadensersatzansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind bei
leicht fahrlässigen Verletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten ausgeschlossen.
Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen von vertragswesentlichen
Pflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2.
Schadensersatzansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verjähren bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen nach einem Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen
eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1
Nr. 2 BGB.
3.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer
Verletzung von Garantien oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
4.
Sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nach dem Produkthaftungsgesetz für
durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend
haften, gelten zudem vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
Für einen Innenausgleich nach §5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den
vorstehenden Regelungen.
5.
Wir haften nicht für Schäden, die aus einer missbräuchlichen Verwendung des
Nutzungszugangs des Kunden entstehen, soweit der Kunde den Missbrauch durch
sein Verhalten ermöglicht hat. Der Kunde ermöglicht einen Missbrauch
insbesondere dann, wenn er die Nutzungskennung oder sein Passwort unbefugt an
Dritte weitergibt oder nicht ausreichend dafür Sorge trägt, dass Dritte nicht
unbefugt auf die Nutzungskennung oder das Passwort zugreifen können.
§ 10
Eigentumsvorbehalt
1.
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Kaufpreisforderung sowie aller anderen
uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser
Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne
unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist, und sichert sodann den Saldo.
2.
Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden be- oder verarbeitet, so
erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns als Hersteller im Sinne von § 950
BGB.
3.
Wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder
Vorbehaltsware verbunden oder vermischt oder zusammen mit solcher Ware
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem
vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Auf die
durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung
erheben wir keinen Anspruch.
4.
Die gemäß § 10 Nr. 2 in unserem Eigentum und die gemäß § 10 Nr. 3 in unserem
Miteigentum stehende Ware sichert unsere Forderungen in gleicher Weise wie die
von uns ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die
Befugnis des Kunden zur Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer
Vorbehaltsware zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
5.
Der Kunde tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf
unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß § 10 Nr. 2 in unserem Eigentum und der
gemäß § 10 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware zur Sicherheit für alle
uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche
bereits jetzt an uns ab. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware, die gemäß §
10 Nr. 3 in unserem Miteigentum steht, gilt als abgetreten jedoch nur der Teil
der Forderung, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht.
6.
Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen des
echten Factoring abzutreten, sofern uns diese Abtretung im Voraus angezeigt
wird und der Factoring-Erlös zumindest den Warenwert
unserer Vorbehaltsware bzw. der gemäß § 10 Nr. 2 in unserem Eigentum oder gemäß
§ 10 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware, aus deren Verkauf die
jeweilige Forderung stammt, erreicht. Die Forderungen und sonstigen Ansprüche
gegen den Factor aus dem Verkauf der an uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen tritt der Kunde
bereits jetzt an uns ab; sie dienen wie diese zur Sicherung unserer Ansprüche.
Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen hiermit an.
7.
Übersteigt der realisierbare Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen
Forderungen unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 10%, so sind wir auf
Verlangen des Kunden verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten
freizugeben.
8.
Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen.
Diese Ermächtigung erlischt jedoch, wenn der Kunde uns gegenüber in
Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall sind wir bevollmächtigt, im Namen des
Kunden dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Kunde ist
verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer die
erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer namhaft zu machen,
und die erforderlichen Urkunden und Unterlagen auszuhändigen.
9.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß § 10
Nr. 2 in unserem Eigentum und der gemäß § 10 Nr. 3 in unserem Miteigentum
stehenden Ware nur im Rahmen seines Gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur
unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem
Weiterverkauf gemäß § 10 Nr. 5 auf uns übergeht. Diese Ermächtigung erlischt,
wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware sowie die gemäß § 10 Nr. 2 in unserem Eigentum stehende
Ware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der
Kunde nicht berechtigt.
10.
Der Kunde ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware sowie die gemäß § 10 Nr. 2 in
unserem Eigentum und die gemäß § 10 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehende Ware
gegen Verlust und Beschädigung aufgrund von Feuer, Diebstahl, Wasser oder
ähnlichen Gefahren ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den
Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder
sonstige Ersatzverpflichtete zustehen – gegebenenfalls anteilig –, an uns ab.
Jegliche Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß § 10 Nr. 2 in
unserem Eigentum und der gemäß § 10 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware
ist uns ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf.
11.
Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Kunde auf unser Verlangen
verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand unserer Vorbehaltsware sowie der
gemäß §10 Nr. 2 in unserem Eigentum und der gemäß § 10 Nr. 3 in unserem
Miteigentum stehende Ware zu erteilen.
12.
Des Weiteren sind wir berechtigt, die an uns herausgegebene Vorbehaltsware zur
Befriedigung unserer Ansprüche freihändig zu verwerten, sobald wir vom Vertrag
zurückgetreten sind.
§ 11 Schriftform,
Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.
Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden, insbesondere Nebenabreden
und Vertragsänderungen, sind schriftlich zu
vereinbaren.
2.
Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg Gerichtsstand. Wir sind
jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
3.
Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich deutsches
Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG) und des sonstigen internationalen
Privatrechts.
| Artikel
12 Mengentoleranzen
|
1. Papier und Karton in
Format
Die Feststellung des Unterschiedes zwischen der bestellten und der
gelieferten Menge erfolgt nach
der Auslieferung des Auftrages oder des Teils des Auftrages, der
Gegenstand derselben Lieferfrist ist
und sich auf eine einzige Qualität (Stoffzusammensetzung,
Färbung, Oberfläche und andere
Eigenschaften) und auf ein einziges Format bezieht. Je nach Bedeutung
der gelieferten Mengen sind die folgenden Toleranzen gültig:
|
| I.1 |
Papier und graphischer Karton in Formaten
und üblichen Qualitäten.
Begriffsbestimmung:
Unter Qualitäten, die für einen Hersteller von
Papier und Karton üblich sind, sind solche zu
verstehen, die hinsichtlich Qualität (Typ),
Flächengewicht
und Format in seinen Preislisten,
Katalogen und anderen kaufmännischen
Unterlagen festgelegt sind.
|
| I.1.1 |
Papier und graphischer Karton in
für den Hersteller
üblichen Qualitäten, Flächengewichten und
Formaten.
| Auftragsmenge |
Falls keine
Höchst- oder Mindestmenge in Auftrag gegeben worden ist 1) |
| mehr als 20 t |
± 2,5% maximal
± 1 t |
| von 10 bis 20 t einschl. |
± 4% |
| von 5 bis 10 t einschl. |
± 5% |
| von 3 bis 5 t einschl. |
± 7% |
| unter 3 t 2) |
±8% |
Bei Lieferung von Standardgebinden (das sind
vom Hersteller festgelegte und mit einer theoretischen
Bogenzahl in seinen Preislisten, Katalogen usw. bezeichnete
Verpackungseinheiten), gibt es keine
Toleranzen zwischen der Anzahl der bestellten und der Anzahl der
berechneten Bogen. Die Zählgenauigkeit
(Toleranz zwischen der berechneten und der gelieferten Zahl der Bogen)
wird in Artikel 13 behandelt.
|
| I.1.2 |
Graphische Papiere und Karton in
Qualitäten und Flächengewichten, die für
einen Hersteller
üblich sind, aber in speziellen Formaten.
| Auftragsmenge |
Falls keine
Höchst- oder Mindestmenge in Auftrag gegeben worden ist 1) |
mehr als 100 t Vereinbarung
von 50 bis 100 t einschl. |
± 4% |
| von 20 bis 50 t einschl. |
± 6% |
| von 10 bis 20 t einschl. |
± 8% |
| von 5 bis 10 t einschl. |
± 10% |
| von 3 bis 5 t einschl. |
± 15% |
| unter 3 t |
± 20% |
Wenn die Art des bestellten Papiers und die technischen Bedingungen es
erlauben, können engere
Toleranzen durch besondere Absprachen vereinbart werden.
|
| I.1.3 |
Graphische Papiere und Karton in
Sonderherstellung (d. h. Papiere mit anderen als den
unter I.1.1 und I.1.2 genannten Sortenmerkmalen).
Bei diesen Papieren sollten die zwischen Käufer
und Verkäufer zu vereinbarenden Toleranzen nicht kleiner sein
als jene, die unter I.1.1 und I.1.2 genannt werden.
|
2. Papier und Karton in
Rollen
Mengentoleranzen für Lieferanten in Rollen können
wegen der Vielfalt der Rollenabmessungen nicht generell festgelegt
werden.
Daher müssen Verkäufer und Käufer
spezifische Toleranzen festlegen. Sollte es hier jedoch nicht zu
einer Verständigung kommen, gelten die Toleranzen, die unter
I.1 für graphische Papiere und Karton
vorgesehen sind.
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|
| Artikel
13 Zählgenauigkeitstoleranzen
|
| Bei Aufträgen
über "gezählte Bogen" sind folgende
Toleranzen maßgebend:
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| I. |
Bogenanzahl je Lieferung für
graphische Papiere Bei Berechnung nach gezählten Bogen darf
die berechnete von der gelieferten Bogenzahl nur abweichen um
± 3% bei Lieferungen von weniger als 1 t mit weniger als
5000 Bogen
± 2% bei Lieferung von 1 t oder mehr als 5000 Bogen.
|
| II. |
Bogenzahl je Packeinheit oder je
Zähleinheit Der Unterschied zwischen der theoretischen
und der effektiven Bogenzahl je Packeinheit oder je
Zähleinheit darf bei 95% der gelieferten
Pack- oder Zähleinheiten folgende Toleranzwertenicht
überschreiten:
± 3% jedoch mindestens ± 5 Bogen - bei
graphischen Papieren und Karton ab 60 g/qm
± 5% jedoch mindestens ± 5 Bogen - bei anderen
graphischen Papieren, bei Dünndruckund Spezialpapieren.
|
|
Artikel
14 Flächengewichtstoleranzen
(Gewicht pro qm)
|
| I. |
Einzelwertstreuung innerhalb einer Lieferung
Der Unterschied zwischen den bestellten und
der gelieferten Flächengewichten (flächenbezogene
Masse) darf bei 95% der gelieferten
Menge folgene Werte nicht überschreiten:
|
| I.1 |
Bei ungestrichenen Druck- und
Schreibpapieren
| Bestelltes
Flächengewicht |
Falls kein
Mindest- oder Höchstgewicht vorgeschrieben ist
|
| bis zu 32 g/qm einschl. |
± 2,5 g/qm |
| von 33 g/qm bis 39 g/qm einschl. |
± 8% |
| von 40 g/qm bis 59 g/qm einschl. |
± 6% |
| von 60 g/qm bis 179 g/qm einschl. |
± 5% |
| von 180 g/qm bis 224 g/qm einschl. |
± 6% |
| von 225 g/qm und darüber |
±7 % |
|
| Der Verband
|
| |
Deutscher Papierfabriken hat mit Datum vom
17. Juli 1984 zu diesen Verkaufsbedingungen einen Nachtrag
veröffentlicht, der folgende Toleranzen festlegt:
|
| |
Papiere für Endlosvordrucke in
Rollen
Flächengewicht
40-55 g/qm
56-90 g/qm |
(Einzelwertstreuung)
± 5%
± 4%
|
|
| I.2 |
Bei gestrichenen Druck- und Schreibpapieren
Die oben genannten Toleranzen erhöhen sich
um einen Punkt bis 32 g/qm einschließlich und um 2 Punkte
für höhere Flächengewichte.
Zum Beispiel: ± 2,5 g wird ± 3,5 g und
± 6% wird ± 8%
|
| I.3 |
Für graphische Spezialpapiere, wie
z. B. Zeichenpapiere, und für andere gestrichene
oder ungestrichene Dünnpapiere gelten, wenn zwischen
Käufer und Verkäufer keine
Sondervereinbarung getroffen wird, um einen Punkt höhere
Toleranzen als jene, die unter
I.1 für ungestrichene Papiere und unter I.2 für
gestrichene Papiere genannt werden.
|
| I.4 |
Vorgeschriebenes Höchst- oder
Mindestflächengewicht
Wenn ein Höchst- oder Mindestflächengewicht
vorgeschrieben wird, werden die in den oben stehenden drei
Absätzen genannten Toleranzen verdoppelt.
|
| II. |
Durchschnittsflächengewicht der
Lieferung
Die Unterschiede zwischen bestellten und
gelieferten Flächengewichten dürfen folgende Werte
nicht überschreiten:
|
| II.1 |
Ungestrichene Druck- und Schreibpapiere
| Bestelltes
Flächengewicht |
Falls kein
Mindest- oder Höchstgewicht vorgeschrieben ist |
| bis 32 g/qm einschl. |
± 2,5 g/qm |
| von 33 g/qm bis 39 g/qm einschl. |
± 6% |
| von 40 g/qm bis 59 g/qm einschl. |
± 4% |
| von 60 g/qm bis 179 g/qm einschl. |
± 3% 2) |
| von 180 g/qm bis 224 g/qm einschl. |
± 5% |
| von 225 g/qm und darüber |
± 5% |
Wenn eine Qualität in einer Menge von 3 t oder weniger
geliefert wird, erhöhen sich
diese Toleranzen um einen Punkt. Beispiel: 2,5 g/qm wird 3,5 g/qm,
± 6% wird ± 7%
|
| II.2 |
Bei gestrichenen Schreib- und Druckpapieren
liegen die Toleranzen um 2 Punkte über den
unter II.1 aufgeführten Werten, sofern nichts anderes
ausdrücklich vereinbart ist.
|
| II.3 |
Bei graphischen und Spezialpapieren, wie
z.B. Zeichenpapier, und bei anderen gestrichenen
oder ungestrichenen Dünnpapieren gelten, wenn zwischen
Käufer und Verkäufer
keine Toleranzen vereinbart werden, um höhere Toleranzen als
unter II.1 für ungestrichene
und unter II.2 für gestrichene Papiere festgelegt.
|
|
| Artikel
15 Dicketoleranz
|
| Wird für einen
bestimmten Anwendungszweck eine Dicke vorgeschrieben, so ist zwischen
dem Hersteller
und dem Käufer anstelle der Flächengewichtstoleranz
eine entsprechende Dicketoleranz zu vereinbaren.
|
|
| Artikel
16 Maßtoleranzen für Papiere und Karton in Rollen
|
| I. |
Breite
Bei Rollen mit einer Breite von höchstens 1,60 m
beträgt die Toleranz für die Rollenbreite
± 0,5%, höchstens jedoch ± 3 mm und
mindestens ± 2 mm. Für spezielle Verwendungszwecke
können zwischen den Vertragspartnern abweichende Toleranzen
gesondert
vereinbart werden. Wenn der Käufer die Festlegung einer
Höchst- oder Mindestbreite verlangt, verdoppeln
sich die Toleranzwerte. Für Rollen, die breiter sind als 1,60
m, sind Toleranzen durch besondere Vereinbarungen
festzulegen.
|
| Der Verband |
| |
Deutscher Papierfabriken hat mit Datum vom
17. Juli 1984 zu diesen Verkaufsbedingungen
einen Nachtrag veröffentlicht, der folgenede Toleranzen
festlegt:
Papiere für Endlosvordrucke in Rollen
Rollenbreite ± 1,0 mm |
| II. |
Durchmesser
Wenn der Rollendurchmesser bei Auftragserteilung vorgeschrieben wird
und der Verkäufer
sich hiermit einverstanden erklärt, sind hiervon folgende
Abweichungen zulässig:
-für Papiere
- ohne Angabe des Höchst- und
Mindestdurchmessers: -4 cm und + 2 cm
- mit Angabe eines Mindestdurchmessers: + 4
cm
- mit Angabe eines
Höchstdurchmessers: - 8 cm
- für Konsumpapiere
können besondere Vereinbarungen getroffen werden;
- für Karton
- ohne Angabe des Höchst- und
Mindestdurchmessers: + 6 cm
- mit Angabe eines Mindestdurchmessers: +
12 cm
- mit Angabe eines
Höchstdurchmessers: - 12 cm
|
| Restrollen aus
einheitlicher Fertigung hat der Käufer
dann abzunehmen, wenn der Durchmesser dieser Rollen die Hälfte
des bestellten Rollendurchmessers überschreitet.
|
|
| Artikel
17 Maß- und Rechtwinkligkeitstoleranzen bei Papier in Bogen
|
| I. |
Papier und Karton in Format |
| I.1 |
Maßtoleranzen
|
| |
Folgende Höchstabweichungen
für Länge und Breite der Formate sind
zulässig:
| Nettoformat |
± 0,2% oder
± 0,4% 4)
aber mindestens
± 2 mm oder
± 4 mm 4) |
| Bruttoformat: |
± 0,4% oder
± 0,8% 4)
aber mindestens
± 3 mm oder
± 6 mm 4) |
|
| I.2 |
Rechtwinkligkeitstoleranzen
Für die Papiere im Nettoformat darf die Toleranz
des rechten Winkels 0,3%, mindestens aber 2 mm, bezogen auf die
tatsächlichen
Seitenlängen, betragen.
Für die Papiere im Bruttoformat darf die Toleranz des rechten
Winkels 0,6%, mindestens
aber 4 mm, bezogen auf die tatsächlichen
Seitenlängen, betragen. |
| Anmerkung: die unter I.1
und I.2 genannten Toleranzen
sind nur anwendbar auf Formate, deren kleine Seite mindestens 40 cm
lang ist.
Wenn die Art des bestellten Papiers und die technischen Bedingungen es
erlauben, können geringene
Toleranzen durch Sonderabsprachen vereinbart werden.
|
| Der Verband |
| |
Deutscher Papierfabriken hat mit Datum vom
17. Juli 1984 zu diesen Verkaufsbedingungen
einen Nachtrag veröffentlicht, der folgende Toleranzen
festlegt:
Maß- und
Rechtwinkligkeitstoleranzen für
alle graphischen Papiere in Bogen
Netto-Format
Formattoleranzen ± 0,15%, mind. 1,5 mm
Brutto-Format
Formattoleranzen ± 0,20%, mind. 2,5 mm
Die Rechtwinkligkeitstoleranz beträgt bei Nettoformat 0,2%,
mind. jedoch 1,0 mm.
|
|
| Artikel 18
Andere Eigenschaften
|
| Bei allen
anderen technischen Eigenschaften, deren Toleranzen vorstehend nicht
angegeben
sind, haftet der Verkäufer nicht für
geringfügige Abweichungen, sofern die gelieferte Ware
für den
bei der Bestellung vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.
Ein Welligliegen von Papier und Karton gilt nicht als versteckter
Mangel.
Der Käufer von Sonderanfertigungen ist auch dann verpflichtet,
die ursprünglich bestellte Auftragsmenge
abzunehmen, wenn hiervon bis zu 10% leichte Abweichungen aufweisen,
jedoch für denselben
Verwendungszweck wie die bestellten Papiere und Kartons geeignet sind.
|
|
| Artikel
19 Normalverteilung der Prüfwerte
|
| |
Sämtliche ín diesen
allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Toleranzen sind als
erfüllt zu betrachten,
wenn sich 95% der Meßwerte innerhalb der vorgeschriebenen
Toleranzen befinden.
Darüber hinaus dürfen 4,5% der gemessenen Einzelwerte
eine Höchstabweichung bis zum 1,5fachen
des Toleranzwertes nicht überschreiten.
Von der Gesamtzahl der durchgeführten Einzelprüfungen
dürfen höchstens 0,5% außerhalb der
1,5fachen Toleranzgrenze liegen.
|
| Beispiel: |
Artikel 17 sieht für Nettoformate
eine Toleranz von ± 0,2% vor. Für eine
Länge von
z. B. 1 m ergibt sich eine Abweichung von ± 2 mm. Die
Toleranzen sind als eingehalten zu betrachten, wenn:
- mindestens 95% der Meßwerte innerhalb von 1 m ±
2 mm liegen,
- höchstens 4,5% der Meßwerte außerhalb
von 1 m ± 2 mm liegen, aber
innerhalb von 1 m ± 3 mm (1,5fache der Toleranz),
- höchstens 0,5% der Meßwerte 1 m ± 3 mm
überschreiten.
|
|
| Artikel
20 Prüfvorschriften
|
| |
Für die anzuwendenden
Prüfvorschriften gelten ISO Normen, sofern sie in allen
Punkten identisch sind
mit den nationalen Normen des Herstellerlandes. Ansonsten gelten die
nationalen Normen des Herstellerlandes.
Sind keine Normen vorhanden, ist die entsprechende Prüfmethode
zu vereinbaren.
Bei den ISO-Normen handelt es sich gegenwärtig um folgende:
|
| I. |
Probenahme: ISO R 186 (= DIN 53 101)
|
| II. |
Prüfklima: ISO R 187 (= DIN 53 102)
Das von einem Fall zum anderen anwendbare
Prüfklima, das der Norm entspricht, ist vorher zu vereinbaren.
|
| III. |
Bestimmung der Zählgenauigkeit
1. Die anwendbaren Zählmethoden müssen
Gegenstand einer vorherigen Vereinbarung sein.
2. Soweit es um den Mengengesichtspunkt geht, müssen die
entnommenen Proben mindestens der Norm ISO R 186 (DIN 53 101)
entsprechen.
|
| IV. |
Flächengewichtsbestimmung: ISO R
536 (=DIN 53 104)
|
| V. |
Dickmessung: ISO R 438 (= DIN 53 105)
|
| VI. |
Abmessung und Rechtwinkligkeit:
Die nachstehenden Spezifikationen oder andere Spezifikationen sind
anzuwenden.
|
| VI.1 |
Prüfgerät
Meßtisch:
Robuste Konstruktion des Meßtisches, der mit einer Metall-,
Kunststoff- oder Glasplatte abgedeckt ist.
Meßwinkel:
Metallschenkel mit einer Teilung von 0,5 mm, der fest mit der Platte
des Meßtisches verschraubt
ist und mit einem Eichwinkel kontrolliert wird.
Hilfslineal mit 0,5 mm-Teilung.
|
| VI.2 |
Prüfmethode
Formatüberprüfung:
Die zu prüfende Kante ein kurzes Stück über
den waagerechten Schenkel des Meßwinkels legen und vorsichtig
an den
senkrechten Schenkel anschieben.
Auf waagerechten Schenkel Format ablesen.
Wegen eventueller Winkelabweichungen alle vier Seiten messen.
Winkelüberprüfung:
Bogen mit der ersten langen Kante an waagerechten Schenkel des
Meßwinkels
anlegen. Vorsichtig an den senkrechten Schenkel anschieben.
Abweichung bei Winkeln über 90° bei waagerechten und
bei Winkeln unter 90°
mit Hilfslineal gegen den senkrechten Schenkel messen.
Zur Überprüfung der restlichen drei Winkel den Bogen
im Uhrzeigersinn
jeweils durch den Prüfwinkel drehen (Bogen nicht wenden, da
sich sonst die Bezugslinie ändert).
Ergebnisse:
Formatabweichung:
Angabe des jeweils schlechtesten Wertes der langen und der kurzen
Kanten.
Winkelabweichung:
Angabe aller vier Abweichungen. Zur Auswertung wird der schlechteste
Wert heran gezogen.
|
| |
1) Wenn Abweichungen nur nach einer Seite zulässig sind,
verdoppeln sich die Toleranzen dieser Tabelle.
2) Die Toleranzen von ± 8% für Bestellungen bis 3 t
gelten nicht für Konsumsorten, die in Mengen unter 3 t nur
über den Großhandel verkauft werden.
3) Für gängige Flächengewichte zwischen 60
und 129 g/qm kann die Toleranz durch eine Sondervereinbarung
für
gewisse Papierkategorien festgelegt und der oben genannte Prozentsatz
hierbei auf 2,5% herabgesetzt werden.
4) Wenn keine Toleranz nach unten akzeptiert wird und wenn dies im
Auftrag vermerkt wurde.
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